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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Das Ergebnis eines mehrere Monate nach der Tat abgehaltenen Ortsaugenscheines darf nicht zum Beweis dafür herangezogen werden, dass das in Rede stehende Verkehrszeichen zur Tatzeit noch nicht oder nicht mehr aufgestellt war.
Schlagworte
Beweismittel AugenscheinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180205.X05Im RIS seit
04.10.2006Zuletzt aktualisiert am
17.03.2009