RS Vwgh 1986/10/24 86/18/0205

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Veröffentlicht am 24.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §54;

Rechtssatz

Das Ergebnis eines mehrere Monate nach der Tat abgehaltenen Ortsaugenscheines darf nicht zum Beweis dafür herangezogen werden, dass das in Rede stehende Verkehrszeichen zur Tatzeit noch nicht oder nicht mehr aufgestellt war.

Schlagworte

Beweismittel Augenschein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180205.X05

Im RIS seit

04.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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