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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1431;Rechtssatz
Ist das Indossament und die damit erfolgte Übertragung der Wechselforderung wegen Nichterteilung der erforderlichen devisenrechtlichen Genehmigung zivilrechtlich nichtig, so bleibt es doch dem Indossatar unbenommen, den Eskonterlös nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückzufordern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984170119.X02Im RIS seit
12.12.2000Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011