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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Ein zeitlich beschränkter Fristerstreckungsantrag schiebt die Verpflichtung zur Vornahme der Verfahrenshandlung höchstens, also sofern nicht eine geringere Erstreckung verfügt wird, bis zum beantragten Endtermin auf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1983170046.X02Im RIS seit
15.03.2005