RS Vwgh 1986/10/24 83/17/0046

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Veröffentlicht am 24.10.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
VwGG §62;

Rechtssatz

Ein zeitlich beschränkter Fristerstreckungsantrag schiebt die Verpflichtung zur Vornahme der Verfahrenshandlung höchstens, also sofern nicht eine geringere Erstreckung verfügt wird, bis zum beantragten Endtermin auf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1983170046.X02

Im RIS seit

15.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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