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KFGNorm
KFG 1967 §102 Abs11Beachte
Rechtssatz
Der Nebensatz in § 102 Abs 11 KFG 1967: "...sofern dies zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich ist" bezieht sich nicht auf den Zweck des Verlangens, sondern auf die Teile, Ausrüstungsgegenstände und Ausstattungsgegenstände des Fahrzeuges. Der Kraftfahrzeuglenker ist demnach nicht gehalten, einem Organ jeden Teil, jeden Ausrüstungsgegenstand und jeden Ausstattungsgegenstand des Fahrzeuges zugänglich zu machen, sondern nur solche Gegenstände, die bestimmten kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen oder deren Vorhandensein durch solche Vorschriften angeordnet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180111.X06Im RIS seit
16.07.2020Zuletzt aktualisiert am
16.07.2020