RS Vwgh 1986/10/24 86/18/0205

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Veröffentlicht am 24.10.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §54;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Es liegt keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, wenn die belangte Behörde den vom Bfr beantragten Lokalaugenschein nicht durchführte, weil der Bfr keine konkreten Anhaltspunkte dafür geliefert hat, dass die geschilderten Feststellungen der MA 46 über die Anbringung des erwähnten Verkehrszeichens unrichtig sein könnten, sondern in der Beschwerde dazu nur vorgebracht hat, diesem Beweismittel könne "nicht von vornherein der Beweiswert abgesprochen werden, weil es möglich ist, dass sich bei dem Lokalaugenschein ergeben hätte, dass für den Bereich des Tatortes Verkehrszeichen nicht aufgestellt waren".

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180205.X04

Im RIS seit

04.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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