RS Vwgh 1986/10/24 86/18/0090

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Veröffentlicht am 24.10.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VStG §53 Abs2;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Wird ein Strafaufschub einmal und später, über neuerlichen Antrag, noch einmal mit Bescheid verweigert, wird nur der zeitlich erste Bescheid mit Beschwerde bekämpft und wurde die Strafe auch nicht bis zur Erlassung des zeitlich zweiten Bescheides vollzogen, so ist die Beschwerde gegen den zeitlichen ersten Bescheid als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180090.X01

Im RIS seit

26.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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