Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Wird ein Strafaufschub einmal und später, über neuerlichen Antrag, noch einmal mit Bescheid verweigert, wird nur der zeitlich erste Bescheid mit Beschwerde bekämpft und wurde die Strafe auch nicht bis zur Erlassung des zeitlich zweiten Bescheides vollzogen, so ist die Beschwerde gegen den zeitlichen ersten Bescheid als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180090.X01Im RIS seit
26.09.2006