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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs1;Rechtssatz
Ersetzt die Berufungsbehörde im Spruch die Wendung "bei Freilehenmühle" durch die Wendung "in Freilehenmühle" (Tatort-Auswechslung), ohne festzustellen, ob der Tatort im Gemeindegebiet oder Ortsgebiet von Freilehenmühle gelegen ist, so verletzt die Behörde die Bestimmungen des § 31 Abs 1 und Abs 2 VStG 1950 sowie § 32 Abs 2 VStG 1950 im Hinblick auf die durch § 44 a lit a VStG 1950 vorgeschriebene Tatbestandsumschreibung.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort falsche AngabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180156.X01Im RIS seit
03.10.2006