RS Vwgh 1986/10/26 86/18/0156

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Veröffentlicht am 26.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Ersetzt die Berufungsbehörde im Spruch die Wendung "bei Freilehenmühle" durch die Wendung "in Freilehenmühle" (Tatort-Auswechslung), ohne festzustellen, ob der Tatort im Gemeindegebiet oder Ortsgebiet von Freilehenmühle gelegen ist, so verletzt die Behörde die Bestimmungen des § 31 Abs 1 und Abs 2 VStG 1950 sowie § 32 Abs 2 VStG 1950 im Hinblick auf die durch § 44 a lit a VStG 1950 vorgeschriebene Tatbestandsumschreibung.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort falsche Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180156.X01

Im RIS seit

03.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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