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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 litb;Rechtssatz
Macht der Bf in seinem Wiederaufnahmeantrag als Wiederaufnahmegrund geltend, dass im Verfahren gem §§ 75 - 79 Dienstpragmatik im Zeitpunkt seiner Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nur eine Dienstunfähigkeit von vorübergehender Dauer vorgelegen sei, so scheitert dieses Vorbringen bereits daran, dass seine Berücksichtigung im abgeschlossenen Verfahren keinen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Dem Umstand, dass die Behörde bei der Ruhestandsversetzung von einer dauernden Dienstunfähigkeit ausgegangen ist, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Nach § 69 Abs 1 lit b AVG ist die Auswirkung auf den Spruch des Bescheides maßgeblich, welcher im Gegenstand eben auf die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand gelautet hat.
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985120163.X02Im RIS seit
06.03.2006