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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §121 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/12/0225 E 7. Mai 1985 RS 1Stammrechtssatz
Durch die Vorschrift des § 115 DP idF des Landesbeamtengesetz - Nov 1984/33 wird die Befugnis der Dienstbehörde, Versetzungen zu verfügen, nicht berührt. Denn bei Versetzungen stehen die Interessen des Dienstes im Vordergrund, ihre Zweckbestimmung ist es nicht, einzelnen Beamten einen Nachteil zuzufügen oder einen Vorteil zu verschaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985120148.X02Im RIS seit
28.02.2006