RS Vwgh 1986/10/27 86/12/0163

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Veröffentlicht am 27.10.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/12/0164

Rechtssatz

Die stärkere Belastung des Antragstellers durch seine Geschäftstätigkeit kann an sich nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis angesehen werden. Gerade bei stärkerer zeitlicher Beanspruchung durch anfallende Geschäfte wird man von jedermann verlangen müssen, dass er wichtige Fristen und Termine vormerkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986120163.X01

Im RIS seit

19.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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