Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/12/0164Rechtssatz
Die stärkere Belastung des Antragstellers durch seine Geschäftstätigkeit kann an sich nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis angesehen werden. Gerade bei stärkerer zeitlicher Beanspruchung durch anfallende Geschäfte wird man von jedermann verlangen müssen, dass er wichtige Fristen und Termine vormerkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986120163.X01Im RIS seit
19.09.2006Zuletzt aktualisiert am
22.04.2016