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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §4 Abs5;Rechtssatz
Dem NÖ Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 lässt sich nicht entnehmen, dass ein Zusammenlegungsplan so lange in rechtserheblicher Weise mangelhaft wäre, als die durch die Zusammenlegung erzielte Besitzkonzentration nicht im Einzelfall das jeweils höchstmögliche Ausmaß erreicht hätte. Im Gegenteil wird es im Zusammenlegungsverfahren regelmäßig mehrere Möglichkeiten der Gestaltung der Abfindungen im Zusammenlegungsplan geben, die dem Gesetz entsprechen. (Hinweis auf E 24.1.1984, 83/07/0034, VwSlg 11299 A/1984)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985070256.X01Im RIS seit
05.09.2005Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015