RS Vwgh 1986/10/28 85/07/0256

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Veröffentlicht am 28.10.1986
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8;

Rechtssatz

Dem NÖ Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 lässt sich nicht entnehmen, dass ein Zusammenlegungsplan so lange in rechtserheblicher Weise mangelhaft wäre, als die durch die Zusammenlegung erzielte Besitzkonzentration nicht im Einzelfall das jeweils höchstmögliche Ausmaß erreicht hätte. Im Gegenteil wird es im Zusammenlegungsverfahren regelmäßig mehrere Möglichkeiten der Gestaltung der Abfindungen im Zusammenlegungsplan geben, die dem Gesetz entsprechen. (Hinweis auf E 24.1.1984, 83/07/0034, VwSlg 11299 A/1984)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985070256.X01

Im RIS seit

05.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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