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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Der Behörde ist, was die Strafhöhe anlangt allein aus dem Umstand, dass sie über den Beschuldigten eine höhere Strafe verhängt als sie der Gesetzgeber für die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch
Organstrafmandat (hier: Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60/km um 17 km(h) vorsieht, kein Ermessensmissbrauch anzulasten (Hinweis E 9.7.1986, 86/03/0065).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984030343.X01Im RIS seit
28.10.1986