RS Vwgh 1986/10/28 86/07/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1986
beobachten
merken

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §62 Abs4;
AVG §63 Abs1;
AVG §68 Abs1;
FlVfGG §20 impl;
FlVfGG §28 impl;
FlVfLG Tir 1969 §47;
FlVfLG Tir 1969 §68 Abs2;

Rechtssatz

Eine in einem früheren Stadium eines stufenweise verlaufenden Regulierungsverfahrens übergangene Partei (Agrargemeinschaft) kann einen ihr später über Verlangen zugestellten Berichtigungsbescheid (§ 62 Abs 4 AVG), mit dem die ihr im Hauptteilungsplan betreffend Gemeindegut zugedachte Gesamtfläche vermindert wurde, nicht mit Erfolg anfechten, wenn bereits ein auf dem Berichtigungsbescheid beruhender Regulierungsplan rechtskräftig erlassen wurde. Die übergangene Partei erleidet hiedurch keinen Rechtsnachteil, wenn sie den (später ergangenen) Regulierungsplan durch ein Rechtsmittel bekämpfen konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986070204.X01

Im RIS seit

22.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten