RS Vwgh 1986/10/28 85/07/0256

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Veröffentlicht am 28.10.1986
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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs4;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8;

Rechtssatz

Haben die Parteien eines Zusammenlegungsverfahrens aus diesem entsprechende Vorteile gem § 17 Abs 8 NÖ Flurverfassungs-Landesgesetz unter Bedachtnahme auf die Interessen der anderen Parteien und in Übereinstimmung mit den Zielen der Zusammenlegung erreicht - ohne dass es sich dabei um das für sie optimale Ergebnis handeln musste - und halten sich die Abweichungen im Flächen-Wert-Verhältnis innerhalb des hiefür geltenden Rahmens, so ist der Zusammenlegungsplan nicht rechtwidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985070256.X02

Im RIS seit

05.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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