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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §35 impl;Rechtssatz
Die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit gemäß § 37 a Abs 2 Z 2 VStG 1950 von einer Person ist rechtswidrig, wenn das Straßenaufsichtsorgan einen Verkehrsunfall zwar akustisch unmittelbar wahrgenommen, auf Grund dieser Wahrnehmung allein noch nicht auf diese Person als Beteiligten am Verkehrsunfall schließen konnte, sondern zur Identifizierung dieser Person die Aussage des weiteren, am Verkehrsunfall beteiligten Pkw-Lenkers, bzw die Identifizierung des unfallbeteiligten Fahrzeuges der genannten Person durch einen unbeteiligten Augenzeugen erforderlich war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986030111.X02Im RIS seit
04.08.2005