RS Vwgh 1986/10/28 86/03/0111

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Veröffentlicht am 28.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §35 impl;
VStG §37a Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit gemäß § 37 a Abs 2 Z 2 VStG 1950 von einer Person ist rechtswidrig, wenn das Straßenaufsichtsorgan einen Verkehrsunfall zwar akustisch unmittelbar wahrgenommen, auf Grund dieser Wahrnehmung allein noch nicht auf diese Person als Beteiligten am Verkehrsunfall schließen konnte, sondern zur Identifizierung dieser Person die Aussage des weiteren, am Verkehrsunfall beteiligten Pkw-Lenkers, bzw die Identifizierung des unfallbeteiligten Fahrzeuges der genannten Person durch einen unbeteiligten Augenzeugen erforderlich war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030111.X02

Im RIS seit

04.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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