RS Vwgh 1986/10/28 85/03/0177

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Veröffentlicht am 28.10.1986
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Index

L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 impl;
JagdG NÖ 1974 §22 Abs2 idF 6500-5;
JagdRallg;

Rechtssatz

Die Befangenheit eines Mitgliedes des Jagdausschusses gem § 22 Abs 2 NÖ JagdG LGBl 6500-5 darf nur auf Grund objektiver Anhaltspunkte angenommen werden. Subjektive Gründe für die Stimmabgabe des einzelnen Jagdausschussmitgliedes sind nicht von Belang. Es würde dem Wesen einer geheimen Abstimmung widersprechen, durch Zeugenaussagen klären zu wollen, wer für oder gegen jemanden und aus welchen persönlichen Motiven in der nicht öffentlichen Sitzung des Jagdausschusses gestimmt hat.

Schlagworte

Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Verwaltung Jagdausschuß Gemeinderat Befangenheit eines Mitgliedes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985030177.X01

Im RIS seit

22.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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