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L65000 Jagd WildNorm
AVG §7 Abs1 impl;Rechtssatz
Die Befangenheit eines Mitgliedes des Jagdausschusses gem § 22 Abs 2 NÖ JagdG LGBl 6500-5 darf nur auf Grund objektiver Anhaltspunkte angenommen werden. Subjektive Gründe für die Stimmabgabe des einzelnen Jagdausschussmitgliedes sind nicht von Belang. Es würde dem Wesen einer geheimen Abstimmung widersprechen, durch Zeugenaussagen klären zu wollen, wer für oder gegen jemanden und aus welchen persönlichen Motiven in der nicht öffentlichen Sitzung des Jagdausschusses gestimmt hat.
Schlagworte
Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Verwaltung Jagdausschuß Gemeinderat Befangenheit eines MitgliedesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985030177.X01Im RIS seit
22.04.2005