RS Vwgh 1986/10/28 86/07/0021

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Veröffentlicht am 28.10.1986
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/07/0064

Rechtssatz

Der Zuspruch einer Entschädigung nach § 111 Abs 4 WRG 1959 erfordert zunächst eine Feststellung über das konkret als eingeräumt anzusehende Zwangsrecht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986070021.X01

Im RIS seit

27.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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