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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Aufhebung eines den Hauptteilungsplan berichtigenden Bescheides (§ 62 Abs 4 AVG) durch die Berufungsbehörde stellt hinsichtlich des auf dem Berichtigungsbescheid beruhenden Regulierungsplanes keinen Wiederaufnahmsgrund gemäß § 69 Abs 1 lit b oder lit c AVG dar. Sie bildet keine neu hervorgekommene (§ 69 Abs 1 lit b AVG), sondern eine neu entstandene Tatsache. Regulierungsmaßnahmen, die dem Regulierungsplan vorausgehen, sind für diesen keine Vorfragen gemäß § 38 AVG; es scheidet deshalb auch der Wiederaufnahmsgrund des § 69 Abs 1 lit c AVG aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070204.X02Im RIS seit
22.03.2006Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015