RS Vwgh 1986/10/28 86/03/0111

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Veröffentlicht am 28.10.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs4;

Rechtssatz

Wird die Festsetzung und Einhebung der vorläufigen Sicherheit gemäß § 37 a Abs 2 Z 2 VStG 1950 von einer Person nur bezüglich eines S 2.500.-- übersteigenden Betrages bekämpft, so ist der angefochtene Verwaltungsakt - auch wenn dieser dem Grunde nach rechtswidrig ist -, der als auf eine Geldleistung bezogen keine untrennbare Einheit bildet, auch nur in diesem Umfang gemäß § 42 Abs 4 VwGG für rechtswidrig zu erklären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030111.X03

Im RIS seit

04.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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