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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs4;Rechtssatz
Wird die Festsetzung und Einhebung der vorläufigen Sicherheit gemäß § 37 a Abs 2 Z 2 VStG 1950 von einer Person nur bezüglich eines S 2.500.-- übersteigenden Betrages bekämpft, so ist der angefochtene Verwaltungsakt - auch wenn dieser dem Grunde nach rechtswidrig ist -, der als auf eine Geldleistung bezogen keine untrennbare Einheit bildet, auch nur in diesem Umfang gemäß § 42 Abs 4 VwGG für rechtswidrig zu erklären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986030111.X03Im RIS seit
04.08.2005