RS Vwgh 1986/10/28 86/07/0021

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Veröffentlicht am 28.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §111 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/07/0064

Rechtssatz

Der Berufungsbehörde kommt im Rahmen des Abänderungsrechtes gemäß § 66 Abs 4 AVG 1950 keine Ingerenz zu, über einen Entschädigungsanspruch nach § 111 Abs 4 WRG 1959 erstmals abzusprechen, solange nicht die Wasserrechtsbehörde erster Instanz eine solche Entscheidung getroffen hat.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986070021.X02

Im RIS seit

27.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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