Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/07/0064Rechtssatz
Der Berufungsbehörde kommt im Rahmen des Abänderungsrechtes gemäß § 66 Abs 4 AVG 1950 keine Ingerenz zu, über einen Entschädigungsanspruch nach § 111 Abs 4 WRG 1959 erstmals abzusprechen, solange nicht die Wasserrechtsbehörde erster Instanz eine solche Entscheidung getroffen hat.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070021.X02Im RIS seit
27.03.2006Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013