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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Einer schon im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertretenen Partei liegt nicht nur ein Versehen minderen Grades zur Last, wenn sie gegen einen in mittelbarer Bundesverwaltung im Instanzenzug ergangenen, eine Rechtsmittelbelehrung nicht enthaltenden Bescheid eines Landeshauptmannes entgegen Art 103 Abs 4 B-VG Berufung erhebt - die in der Folge wegen Erschöpfung des Instanzenzuges zurückgewiesen wird - und deswegen die Frist zur Erhebung der Beschwerde an den VwGH versäumt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070223.X01Im RIS seit
10.05.2006