RS Vwgh 1986/10/28 86/03/0111

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Veröffentlicht am 28.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §35 impl;
VStG §37a Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach § 37 a Abs 2 Z 2 VStG 1950 setzt die Betretung auf frischer Tat voraus. Eine Person wird auf frischer Tat betreten, wenn das Sicherheitsorgan die Begehung der Tat unmittelbar wahrnimmt, ohne dass zur Feststellung der Tat Erhebungen notwendig sind und Schlüsse gezogen werden müssen (Hinweis VfGH 15.6.1974, B 200/73, VfSlg 7309/1974). Dies ist nicht der Fall, wenn das Straßenaufsichtsorgan einen Verkehrsunfall zwar akustisch unmittelbar wahrgenommen hat, auf Grund dieser Wahrnehmung allein aber noch nicht auf die Person des Beteiligten am Verkehrsunfall schließen konnte, sondern zur Identifizierung die Aussage eines weiteren, am Verkehrsunfall beteiligten Pkw-Lenkers und die Identifizierung des unfallbeteiligten Fahrzeuges durch einen unbeteiligten Augenzeugen benötigte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030111.X01

Im RIS seit

04.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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