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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §6 Abs1;Rechtssatz
Die Aussage im Erkenntnis vom 13.2.1985, 83/11/0116, es seien vom Verlust des Antragsrechtes nicht jene Ansprüche betroffen, die nach Ablauf der Frist des § 3 Abs 1 IESG zu einem Zeitpunkt entstehen, die nach Ablauf der Frist des § 3 Abs 1 IESG zu einem Zeitpunkt entstehen, in dem der Arbeitgeber wieder zahlungsfähig geworden ist, erfasst nur Ansprüche von Arbeitnehmern, die ihr Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber, hinsichtlich dessen ein Insolvenztatbestand im Sinne des § 1 Abs 1 IESG eingetreten ist, nicht im Zuge des Insolvenzverfahrens aufgelöst haben oder von solche, die es zwar aufgelöst haben, später aber wiederum ein neues Arbeitsverhältnis mit dem früheren Arbeitgeber begründet haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985110272.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017