RS Vwgh 1986/10/29 85/11/0073

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Veröffentlicht am 29.10.1986
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §1;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §34 Abs4;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der gem § 34 Abs 4 KFG vom zuständigen Bundesminister ermächtigte Landeshauptmann erläßt einen Bescheid, der "die Versagung einer Ausnahmegenehmigung" ausspricht, unzuständigerweise, wenn er ihn nicht mit einem unmißverständlichen Hinweis auf die Ermächtigung durch den Bundesminister versieht. Der durch Berufung angerufene BM für öff Wirtschaft und Verkehr hat allein diese Unzuständigkeit

wahrzunehmen und den Bescheid des LH wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben (Hinweis E 13.11.1968, 1588/67, VwSlg 7441 A/1968 und E 23.1.1985, 84/11/0180).

Schlagworte

Änderung der ZuständigkeitVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985110073.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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