RS Vwgh 1986/10/29 86/01/0146

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Veröffentlicht am 29.10.1986
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §9 Abs3;

Rechtssatz

Auf die Einhaltung der Bestimmung des § 9 Abs 3 AsylG bzw auf eine Information über die Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge steht den Parteien des Verfahrens zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft kein Rechtsanspruch zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986010146.X01

Im RIS seit

08.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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