RS Vwgh 1986/10/29 86/01/0147

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Veröffentlicht am 29.10.1986
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §108 Abs2;
StVG §109 Z5;
StVG §114 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Bewirken selbst bereits gem § 109 StVG verhängte Ordnungsstrafen nicht, den im Strafvollzug von künftigen gleichartigen Verfehlungen (hier: mehrmalige Weigerung, den zugewiesenen Haftraum zu betreten) abzuhalten, so handelt die Vollzugsbehördenicht rechtswidrig, wenn sie im Wiederholungsfalle gegen ihn nicht mit einer Abmahnung gem § 108 Abs 2 StVG vorgeht, sondern über ihn den strengen Hausarrest verhängt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986010147.X02

Im RIS seit

08.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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