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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §108 Abs2;Rechtssatz
Bewirken selbst bereits gem § 109 StVG verhängte Ordnungsstrafen nicht, den im Strafvollzug von künftigen gleichartigen Verfehlungen (hier: mehrmalige Weigerung, den zugewiesenen Haftraum zu betreten) abzuhalten, so handelt die Vollzugsbehördenicht rechtswidrig, wenn sie im Wiederholungsfalle gegen ihn nicht mit einer Abmahnung gem § 108 Abs 2 StVG vorgeht, sondern über ihn den strengen Hausarrest verhängt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986010147.X02Im RIS seit
08.04.2005