RS Vwgh 1986/10/29 84/11/0246

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Veröffentlicht am 29.10.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
IESG §10;
IESG §7 Abs6;
IESG §8;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Dem Überweisungsgläubiger des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld steht nicht das Recht zu, gegen den Bescheid, mit dem der Antrag des Verpflichteten auf Insolvenz-Ausfallgeld abgewiesen wurde, Berufung zu erheben. Einem solchen ÜBERWEISUNGSGLÄUBIGER sind nur hinsichtlich der Zahlung der entsprechenden Teilbeträge des Insolvenz-Ausfallgeldes subjektive Rechte eingeräumt (Hinweis auf E vom 2.7.1986, 85/11/0175)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und Opferfürsorge Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984110246.X04

Im RIS seit

11.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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