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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Dem Überweisungsgläubiger des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld steht nicht das Recht zu, gegen den Bescheid, mit dem der Antrag des Verpflichteten auf Insolvenz-Ausfallgeld abgewiesen wurde, Berufung zu erheben. Einem solchen ÜBERWEISUNGSGLÄUBIGER sind nur hinsichtlich der Zahlung der entsprechenden Teilbeträge des Insolvenz-Ausfallgeldes subjektive Rechte eingeräumt (Hinweis auf E vom 2.7.1986, 85/11/0175)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und Opferfürsorge Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984110246.X04Im RIS seit
11.03.2005