RS Vwgh 1986/10/29 85/11/0272

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Veröffentlicht am 29.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §73 Abs1;

Rechtssatz

Hebt die Berufungsbehörde einen Bescheid gem § 66 Abs 2 AVG 1960 auf und verweist die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurück, so beginnt die Frist des § 73 Abs 1 AVG 1950 von neuem zu laufen. Ein verfrühter Devolutionsantrag bewirkt keinen Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Sie bleibt auch dann unzuständig, wenn sie in Verkennung der Rechtslage über den Devolutionsantrag sachlich entscheidet (Hinweis E 7.12.1984, 84/06/0215).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985110272.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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