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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Hebt die Berufungsbehörde einen Bescheid gem § 66 Abs 2 AVG 1960 auf und verweist die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurück, so beginnt die Frist des § 73 Abs 1 AVG 1950 von neuem zu laufen. Ein verfrühter Devolutionsantrag bewirkt keinen Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Sie bleibt auch dann unzuständig, wenn sie in Verkennung der Rechtslage über den Devolutionsantrag sachlich entscheidet (Hinweis E 7.12.1984, 84/06/0215).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985110272.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017