RS Vwgh 1986/10/29 84/11/0246

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Veröffentlicht am 29.10.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH steht das Recht zur Einbringung der Berufung (und sonstiger Rechtsmittel) - sofern es in der konkreten Verwaltungsvorschrift nicht ausdrücklich geregelt ist - demjenigen zu, der im Verwaltungsverfahren als Partei iSd § 8 AVG 1950 anzusehen ist. (Hinweis auf E vom 22.2.1983, 83/11/0023, VwSlg 10979 A/1983)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984110246.X01

Im RIS seit

11.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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