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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §119;Rechtssatz
Erfüllen die von der Strafvollzugsbehörde mittels Bescheides verhängten Anordnungen nicht die Voraussetzungen für die Ablehnung einer Befolgung im Sinne des § 26 Abs 1 StVG, so steht es dem Häftling bloß zu, gemäß § 119 StVG und § 120 StVG Ansuchen einzubringen oder Beschwerden zu erheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986010147.X01Im RIS seit
08.04.2005