RS Vwgh 1986/10/29 85/11/0272

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1986
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das AVG kennt keine bedingte Berufungszurückziehung (Hinweis E 29.11.1983, 83/07/0030, VwSlg 11239 A/1983). - Bei wirksamer Zurückziehung einer Berufung tritt die Rechtskraft des durch die Berufung angefochtenen Bescheides erst in dem Zeitpunkt ein, in dem der Behörde die Erklärung der Zurückziehung zukommt (Hinweis E 10.3.1967, 1811/66).

Schlagworte

Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als BerufungenRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985110272.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten