RS Vwgh 1986/10/29 86/11/0061

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Veröffentlicht am 29.10.1986
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L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z1;
SHG Slbg 1975 §11;
SHG Slbg 1975 §6;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ausführungen zur Pflicht der Erforschung des Parteiwillens hinsichtlich einer unklaren Eingabe im Verfahren der Gewährung einer Sozialhilfe nach dem Slbg SozialhilfeG. Die Behörde hat ohne weitere Ermittlungen die Zuerkennung einer (weiteren) Sozialhilfeleistung abgewiesen, obwohl der Inhalt dieser Eingabe sowohl als unzulässige Berufung gegenüber einen rechtskräftigen mündlichen Bescheid als auch als Wiederaufnahmeantrag gedeutet werden konnte.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986110061.X01

Im RIS seit

05.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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