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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LMG 1975 §38 letzter Satz;Rechtssatz
Ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 38 letzter Satz LMG 1975 bildet kein Dauerdelikt. Wird einem Verlangen einer zuständigen Untersuchungsanstalt nicht innerhalb der gestellten Frist entsprochen, so ist die Tat mit Fristablauf vollendet. Gleichzeitig beginnt die Frist des § 31 Abs 3 VStG 1950.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100018.X01Im RIS seit
31.10.1986Zuletzt aktualisiert am
02.06.2017