RS Vwgh 1986/10/31 86/10/0018

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Veröffentlicht am 31.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §38 letzter Satz;
VStG §31 Abs3;

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 38 letzter Satz LMG 1975 bildet kein Dauerdelikt. Wird einem Verlangen einer zuständigen Untersuchungsanstalt nicht innerhalb der gestellten Frist entsprochen, so ist die Tat mit Fristablauf vollendet. Gleichzeitig beginnt die Frist des § 31 Abs 3 VStG 1950.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100018.X01

Im RIS seit

31.10.1986

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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