TE Vfgh Beschluss 2008/6/16 G2/08

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Veröffentlicht am 16.06.2008
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AuslBG §1, §3
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AuslBG § 1 heute
  2. AuslBG § 1 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2023
  3. AuslBG § 1 gültig von 01.05.2021 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AuslBG § 1 gültig von 01.09.2018 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 1 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  6. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  7. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  8. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  9. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  10. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 1 gültig von 24.08.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  12. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  13. AuslBG § 1 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  14. AuslBG § 1 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungenüber den Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mangelsaktueller Betroffenheit des Antragstellers bzw wegen zumutbarenUmwegs

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit dem vorliegenden auf Art140 B-VG gestützten Antragrömisch eins. 1. Mit dem vorliegenden auf Art140 B-VG gestützten Antrag

begehrt der Antragsteller, ein österreichischer Staatsangehöriger, §1 Abs2 litl und bzw. oder §1 Abs2 litm des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) jeweils in der Fassung BGBl. I 2005/101, in eventu einzelne darin enthaltene Wortfolgen als verfassungswidrig aufzuheben.begehrt der Antragsteller, ein österreichischer Staatsangehöriger, §1 Abs2 litl und bzw. oder §1 Abs2 litm des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) jeweils in der Fassung BGBl. römisch eins 2005/101, in eventu einzelne darin enthaltene Wortfolgen als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Der Antragsteller hält die angefochtenen Bestimmungen wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz für verfassungswidrig und legt seine Bedenken im Einzelnen dar.

3. Die angefochtenen Bestimmungen lauten:

"Geltungsbereich

§1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§2) im Bundesgebiet.

  1. (2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf

...

l) Freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sowie drittstaatsangehörige Eltern des EWR-Bürgers und seines Ehegatten, denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sofern sie zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 berechtigt sind; l) Freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sowie drittstaatsangehörige Eltern des EWR-Bürgers und seines Ehegatten, denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sofern sie zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, berechtigt sind;

m) EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist.

..."

4. Zur Antragslegitimation bringt der Antragsteller vor, dass er österreichischer Staatsangehöriger und Vater eines chinesischen Staatsangehörigen sei. Durch die angefochtenen Bestimmungen werde einerseits seinem Sohn der (freie) Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verwehrt, obwohl ihm vom Amt der Wr. Landesregierung am 26.05.2006 eine (Erst-) Niederlassungsbewilligung "Angehöriger" erteilt worden sei und er sich seither ununterbrochen in Österreich aufhalte, andererseits werde dem Antragsteller die rechtliche Pflicht zur Weitergewährung von Unterhalt an seinen Sohn auferlegt. Diese Pflicht greife unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre des Antragstellers ein, ohne dass es dafür einer behördlichen Entscheidung bedarf. Für den Fall eines Zuwiderhandelns in Form einer illegalen Beschäftigungsausübung durch seinen Sohn müsse dieser mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und daran anschließenden behördlichen Zwangsmaßnahmen (zB Schubhaft) rechnen, der Antragsteller mit einer Inanspruchnahme durch die österreichischen Behörden hinsichtlich der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten aufgrund der vom Antragsteller im Zusammenhang mit dem Niederlassungsbewilligungsverfahren seines Sohnes abgegebenen Haftungserklärung gemäß §2 Abs1 Z15 NAG, was weder dem Antragsteller noch seinem Sohn zumutbar sei. Dem Antragsteller steht auch kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, um sich gegen die verfassungswidrige Gesetzeslage zur Wehr setzen zu können.

II. Der Antrag ist unzulässig.römisch II. Der Antrag ist unzulässig.

1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das bekämpfte Gesetz für den Antragsteller nicht bloß behaupteterweise, sondern tatsächlich ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist (so VfSlg. 8009/1977). Zu untersuchen ist vom Verfassungsgerichtshof hiebei lediglich, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Rechtswirkungen vorliegen (VfSlg. 8060/1977, 8587/1979, 14.476/1996).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist grundlegende Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Individualantrags, dass die bekämpfte Norm nicht bloß faktische Wirkungen zeitigt, sondern in die Rechtssphäre der betreffenden Person eingreift und sie im Falle der Rechtswidrigkeit verletzt. Die Anfechtungslegitimation kann - wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. etwa VfSlg. 15.184/1998, 17.399/2004) - von vornherein nur einem Rechtsträger zukommen, an den oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (Normadressat). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist grundlegende Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Individualantrags, dass die bekämpfte Norm nicht bloß faktische Wirkungen zeitigt, sondern in die Rechtssphäre der betreffenden Person eingreift und sie im Falle der Rechtswidrigkeit verletzt. Die Anfechtungslegitimation kann - wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat vergleiche etwa VfSlg. 15.184/1998, 17.399/2004) - von vornherein nur einem Rechtsträger zukommen, an den oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (Normadressat).

2. Auf Grund des in §1 AuslBG festgelegten Geltungsbereiches des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist von vornherein auszuschließen, dass der Antragsteller - als Vater eines chinesischen Staatsangehörigen, der Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt sucht - Adressat der angefochtenen Bestimmungen ist.

Der Antrag war daher mangels Legitimation des Antragstellers zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Ausländerbeschäftigung, VfGH / Individualantrag, Geltungsbereich(persönlicher) eines Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G2.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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