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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungenüber den Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mangelsaktueller Betroffenheit des Antragstellers bzw wegen zumutbarenUmwegsSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit dem vorliegenden auf Art140 B-VG gestützten Antragrömisch eins. 1. Mit dem vorliegenden auf Art140 B-VG gestützten Antrag
begehrt der Antragsteller, ein österreichischer Staatsangehöriger, §1 Abs2 litl und bzw. oder §1 Abs2 litm des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) jeweils in der Fassung BGBl. I 2005/101, in eventu einzelne darin enthaltene Wortfolgen als verfassungswidrig aufzuheben.begehrt der Antragsteller, ein österreichischer Staatsangehöriger, §1 Abs2 litl und bzw. oder §1 Abs2 litm des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) jeweils in der Fassung BGBl. römisch eins 2005/101, in eventu einzelne darin enthaltene Wortfolgen als verfassungswidrig aufzuheben.
2. Der Antragsteller hält die angefochtenen Bestimmungen wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz für verfassungswidrig und legt seine Bedenken im Einzelnen dar.
3. Die angefochtenen Bestimmungen lauten:
"Geltungsbereich
§1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§2) im Bundesgebiet.
...
l) Freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sowie drittstaatsangehörige Eltern des EWR-Bürgers und seines Ehegatten, denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sofern sie zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 berechtigt sind; l) Freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sowie drittstaatsangehörige Eltern des EWR-Bürgers und seines Ehegatten, denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sofern sie zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, berechtigt sind;
m) EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist.
..."
4. Zur Antragslegitimation bringt der Antragsteller vor, dass er österreichischer Staatsangehöriger und Vater eines chinesischen Staatsangehörigen sei. Durch die angefochtenen Bestimmungen werde einerseits seinem Sohn der (freie) Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verwehrt, obwohl ihm vom Amt der Wr. Landesregierung am 26.05.2006 eine (Erst-) Niederlassungsbewilligung "Angehöriger" erteilt worden sei und er sich seither ununterbrochen in Österreich aufhalte, andererseits werde dem Antragsteller die rechtliche Pflicht zur Weitergewährung von Unterhalt an seinen Sohn auferlegt. Diese Pflicht greife unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre des Antragstellers ein, ohne dass es dafür einer behördlichen Entscheidung bedarf. Für den Fall eines Zuwiderhandelns in Form einer illegalen Beschäftigungsausübung durch seinen Sohn müsse dieser mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und daran anschließenden behördlichen Zwangsmaßnahmen (zB Schubhaft) rechnen, der Antragsteller mit einer Inanspruchnahme durch die österreichischen Behörden hinsichtlich der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten aufgrund der vom Antragsteller im Zusammenhang mit dem Niederlassungsbewilligungsverfahren seines Sohnes abgegebenen Haftungserklärung gemäß §2 Abs1 Z15 NAG, was weder dem Antragsteller noch seinem Sohn zumutbar sei. Dem Antragsteller steht auch kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, um sich gegen die verfassungswidrige Gesetzeslage zur Wehr setzen zu können.
II. Der Antrag ist unzulässig.römisch II. Der Antrag ist unzulässig.
1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das bekämpfte Gesetz für den Antragsteller nicht bloß behaupteterweise, sondern tatsächlich ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist (so VfSlg. 8009/1977). Zu untersuchen ist vom Verfassungsgerichtshof hiebei lediglich, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Rechtswirkungen vorliegen (VfSlg. 8060/1977, 8587/1979, 14.476/1996).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist grundlegende Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Individualantrags, dass die bekämpfte Norm nicht bloß faktische Wirkungen zeitigt, sondern in die Rechtssphäre der betreffenden Person eingreift und sie im Falle der Rechtswidrigkeit verletzt. Die Anfechtungslegitimation kann - wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. etwa VfSlg. 15.184/1998, 17.399/2004) - von vornherein nur einem Rechtsträger zukommen, an den oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (Normadressat). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist grundlegende Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Individualantrags, dass die bekämpfte Norm nicht bloß faktische Wirkungen zeitigt, sondern in die Rechtssphäre der betreffenden Person eingreift und sie im Falle der Rechtswidrigkeit verletzt. Die Anfechtungslegitimation kann - wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat vergleiche etwa VfSlg. 15.184/1998, 17.399/2004) - von vornherein nur einem Rechtsträger zukommen, an den oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (Normadressat).
2. Auf Grund des in §1 AuslBG festgelegten Geltungsbereiches des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist von vornherein auszuschließen, dass der Antragsteller - als Vater eines chinesischen Staatsangehörigen, der Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt sucht - Adressat der angefochtenen Bestimmungen ist.
Der Antrag war daher mangels Legitimation des Antragstellers zurückzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Ausländerbeschäftigung, VfGH / Individualantrag, Geltungsbereich(persönlicher) eines GesetzesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:G2.2008Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010