RS Vwgh 1986/10/31 86/10/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/10/0105

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0818/80 E 27. Jänner 1981 VwSlg 10352 A/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Unter der strafrechtlichen Figur des fortgesetzten Deliktes ist eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehrungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten (Hinweis E 19.4.1979, 0668/78, 0669/78, und E VS 19.5.1980, 3295/78). Der Zusammenhang muß sich äußerlich durch zeitliche Verbundenheit objektivieren lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100104.X05

Im RIS seit

23.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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