RS Vwgh 1986/10/31 86/10/0104

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Veröffentlicht am 31.10.1986
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Index

L40013 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
PolStG NÖ 1975 §1 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/10/0105

Rechtssatz

Eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung liegt nicht vor, wenn laut Bescheidbegründung die Zeugeneinvernahme unterblieb, weil sich eine erst fünf Monate nach den Vorfällen benannte Zeugin nicht mehr hätte erinnern können, an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Stunde keinen Lärm gehört zu haben. Die Annahme, dass sich jemand verlässlich erinnern könne, an einem rund fünf Monate zurückliegenden Tag zu einer bestimmten Stunde keinen störenden Lärm wahrgenommen zu haben, widerspricht jeder Lebenserfahrung.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative BeweiswürdigungBeweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100104.X03

Im RIS seit

23.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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