TE Vwgh Erkenntnis 2007/12/20 2006/21/0169

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Veröffentlicht am 20.12.2007
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Index

E3L E02100000;
E3L E05100000;
E3L E19100000;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32004L0038 Unionsbürger-RL;
AVG §1;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des M, vertreten durch Mag. Dr. Anton Karner und Mag. Dr. Michael Mayer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Steyrergasse 103/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 30. Juni 2006, Zl. UVS 26.20-1/2006-12, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 7. September 1999 in das Bundesgebiet ein. Am 19. März 2003 heiratete er die österreichische Staatsangehörige A., die - auch nach dem Beschwerdevorbringen unstrittig - ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hatte.

Mit dem zitierten angefochtenen Bescheid wies der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 29. Jänner 2004, mit dem diese "wegen Eingehens einer Scheinehe gegen den (Beschwerdeführer) ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen" hatte, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 125 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ab.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/18/0119, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, ist gemäß der Verfassungsbestimmung des § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG, wogegen weder Bedenken verfassungsrechtlicher Natur noch im Hinblick auf eine gehörige Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. Nr. L 158 idF der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29. Juni 2004, S 35 - 48) bestehen, die Sicherheitsdirektion zur Entscheidung über Berufungen einer nicht in § 9 Abs. 1 Z. 1 FPG genannten Person in letzter Instanz zuständig (vgl. weiters etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2007, Zl. 2006/18/0423, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0179, jeweils mwN der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).

Da die belangte Behörde trotz Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion für die Steiermark über die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung eine Sachentscheidung gefällt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit belastet. Dieser war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 20. Dezember 2007

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenInstanzenzugBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006210169.X00

Im RIS seit

03.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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