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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §37 impl;Rechtssatz
Die Pflicht der Partei zur Mitwirkung im Besteuerungsverfahren gilt auch für die behördliche Schätzung (Hinweis auf Weinzierl,
Die Schätzung in der Rechtsprechung des VwGH (3), FJ 5 /1980, S 78 rechts vorletzter Absatz) und diese Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht ist umso größer, je mehr die Möglichkeit der Behörde, den Sachverhalt zu erforschen, durch die Umstände eingeschränkt werden (Hinweis auf Weinzierl, aaO, S 80, rechts vorletzter Absatz). Es ist auch Sache des Steuerpflichtigen, Vorhalte der Behörde durch entsprechende Angaben und Beweise zu widerlegen (Hinweis auf Weinzierl, aaO S 79, links Abs 3).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985150270.X13Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
14.02.2019