RS Vwgh 1986/11/3 85/15/0270

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Veröffentlicht am 03.11.1986
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37 impl;
BAO §115 Abs1;
BAO §184 Abs1;

Rechtssatz

Die Pflicht der Partei zur Mitwirkung im Besteuerungsverfahren gilt auch für die behördliche Schätzung (Hinweis auf Weinzierl,

Die Schätzung in der Rechtsprechung des VwGH (3), FJ 5 /1980, S 78 rechts vorletzter Absatz) und diese Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht ist umso größer, je mehr die Möglichkeit der Behörde, den Sachverhalt zu erforschen, durch die Umstände eingeschränkt werden (Hinweis auf Weinzierl, aaO, S 80, rechts vorletzter Absatz). Es ist auch Sache des Steuerpflichtigen, Vorhalte der Behörde durch entsprechende Angaben und Beweise zu widerlegen (Hinweis auf Weinzierl, aaO S 79, links Abs 3).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985150270.X13

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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