RS Vwgh 1986/11/3 86/15/0025

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Veröffentlicht am 03.11.1986
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200;
BAO §289 Abs2;

Rechtssatz

Die BAO enthält keine Beschränkung derart, daß eine vorläufige Festsetzung der Abgaben gem § 200 BAO nur durch die Abgabenbehörde erster Instanz erfolgen dürfe. Aus § 289 Abs 2 BAO kann gefolgert werden, daß die Abgabenbehörde zweiter Instanz so wie die Abgabenbehörde erster Instanz berechtigt ist, die Abgabe vorläufig festzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986150025.X05

Im RIS seit

03.11.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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