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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200;Rechtssatz
Die BAO enthält keine Beschränkung derart, daß eine vorläufige Festsetzung der Abgaben gem § 200 BAO nur durch die Abgabenbehörde erster Instanz erfolgen dürfe. Aus § 289 Abs 2 BAO kann gefolgert werden, daß die Abgabenbehörde zweiter Instanz so wie die Abgabenbehörde erster Instanz berechtigt ist, die Abgabe vorläufig festzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986150025.X05Im RIS seit
03.11.1986