RS Vwgh 1986/11/3 85/15/0176

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Veröffentlicht am 03.11.1986
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50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1955 §34 Abs1 Z3;
BetriebsO 1955 §38 Abs1;
GelVerkG §10;

Rechtssatz

Der VwGH vertritt in ständiger Rspr die Auffassung, es solle § 34 Abs 1 Z 3 BetriebsO 1955 das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit gewährleisten. Die Frage, ob der Zurücknahmegrund des § 38 Abs 1 lit a BetriebsO 1955 gegeben ist, habe die Behörde auf Grund des im Ermittlungsverfahren festgestellten Gesamtverhaltens des Taxilenkers zu beurteilen. Entscheidend sei, ob das bisherige Verhalten auf ein Persönlichkeitsbild schließen lasse, das mit jenen Interessen im Einklang stehe, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf § 10 GelVerkG, BGBl 85/1952 obliege (Hinweis E 26.11.1982 82/04/0128; E 4.11.1983, 83/04/0263).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985150176.X01

Im RIS seit

16.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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