RS Vwgh 1986/11/3 84/15/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1986
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §1029;
ABGB §1090;
ABGB §1092;
ABGB §1094;
ABGB §833;
UStG 1972 §2 Abs1;

Rechtssatz

Ein vom Minderheitseigentümer oder Hälfteeigentümer - ohne Vollmacht der übrigen Anteilseigentümer - abgeschlossener Bestandvertrag bindet die übrigen Anteilseigentümer nicht. Der abschließende Teilhaber bleibt jedoch - ebenso wie beim Verkauf einer teilweise fremden Sache - gebunden. Wurde jedoch einem Miteigentümer physischer Besitz (eines Teiles) der Liegenschaft durch Benützungsregelung allein überlassen, so liegt darin auch Verwaltervollmacht zur Vermietung dieses Teiles (Hinweis auf Gamerith in Rummel, Kommentar zum ABGB, 1ter Band, Wien 1983, S 760, Randzahl 12 zu § 833 ABGB und die dort zitierte Rsp). Diese von der Rsp im Interesse des Mieterschutzes als stillschweigend erteilt angenommene Vollmacht vermag jedoch keinen Ersatz für das vom UStG 1972 geforderte nach außen im rechtsgeschäftlichen Verkehr als Vermieter bzw Verpächter In-Erscheinung-Treten der schlichten Miteigentumsgemeinschaft als solcher darzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984150141.X03

Im RIS seit

03.11.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten