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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1029;Rechtssatz
Ein vom Minderheitseigentümer oder Hälfteeigentümer - ohne Vollmacht der übrigen Anteilseigentümer - abgeschlossener Bestandvertrag bindet die übrigen Anteilseigentümer nicht. Der abschließende Teilhaber bleibt jedoch - ebenso wie beim Verkauf einer teilweise fremden Sache - gebunden. Wurde jedoch einem Miteigentümer physischer Besitz (eines Teiles) der Liegenschaft durch Benützungsregelung allein überlassen, so liegt darin auch Verwaltervollmacht zur Vermietung dieses Teiles (Hinweis auf Gamerith in Rummel, Kommentar zum ABGB, 1ter Band, Wien 1983, S 760, Randzahl 12 zu § 833 ABGB und die dort zitierte Rsp). Diese von der Rsp im Interesse des Mieterschutzes als stillschweigend erteilt angenommene Vollmacht vermag jedoch keinen Ersatz für das vom UStG 1972 geforderte nach außen im rechtsgeschäftlichen Verkehr als Vermieter bzw Verpächter In-Erscheinung-Treten der schlichten Miteigentumsgemeinschaft als solcher darzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984150141.X03Im RIS seit
03.11.1986