RS Vwgh 1986/11/3 84/15/0133

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Veröffentlicht am 03.11.1986
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern allein unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, dass es dem VwGH nach der Anordnung des § 41 Abs 1 VwGG nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Bfrs, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. (Hinweis auf E vom 14.4.1986, 84/15/0140)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984150133.X01

Im RIS seit

03.11.1986

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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