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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1;Rechtssatz
Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern allein unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, dass es dem VwGH nach der Anordnung des § 41 Abs 1 VwGG nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Bfrs, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. (Hinweis auf E vom 14.4.1986, 84/15/0140)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984150133.X01Im RIS seit
03.11.1986Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013