TE Vwgh Beschluss 2007/12/20 2007/21/0140

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Veröffentlicht am 20.12.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache des F, vertreten durch Achammer Mennel Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in 6800 Feldkirch, Schlossgraben 10, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 28. Februar 2007, Zl. III-3502- 2004/0532, betreffend Ladung in einer Angelegenheit des NAG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien, beantragte mit am 8. Jänner 2007 zur Post gegebener und bei der belangten Behörde am 9. Jänner 2007 eingelangter Eingabe die bescheidmäßige Zuerkennung eines Aufenthaltstitels ("Daueraufenthalt - EG", in eventu "Daueraufenthalt - Familienangehöriger"). Nachdem zwei formlose Ladungen mit dem Ersuchen, zur belangten Behörde zu kommen, "um in dieser Angelegenheit als Beteiligter mitzuwirken", erfolglos geblieben waren, erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Ladungsbescheid vom 28. Februar 2007. Darin wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides - diese erfolgte am 6. März 2007 - bei der belangten Behörde zu erscheinen, widrigenfalls über ihn (so letztlich eindeutig die sinnstörende Formulierung des Bescheides) eine Zwangsstrafe von EUR 100,-- verhängt werde. Als zu bearbeitende Angelegenheit, an der der Beschwerdeführer beteiligt sei, ist auf der Ladung angegeben "Antrag auf Erteilung eines 'Daueraufenthaltes - EG' in eventu 'Daueraufenthalt - Familienangehöriger'".

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erweist sich als unzulässig.

In ihrer Gegenschrift hat die belangte Behörde auf ihren Bescheid vom 3. April 2007 hingewiesen. Mit diesem, dem Beschwerdeführer am 11. April 2007 zugestellten Bescheid - dessen Existenz der Beschwerdeführer in seiner Replik auf die Gegenschrift nicht in Abrede stellt - wurde der eingangs genannte Antrag auf bescheidmäßige Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 19 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 NAG zurückgewiesen. Dies begründete die belangte Behörde im Ergebnis damit, dass der im Postweg eingebrachte Antrag bei der Behörde persönlich zu stellen gewesen wäre. "Hierzu" sei der Beschwerdeführer dreimal geladen worden, persönlich vorzusprechen. Diesen Aufforderungen habe er jedoch keine Folge geleistet.

Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt dann nicht mehr vor, wenn die belangte Behörde ein Verhalten gesetzt hat, das einen Verzicht auf die in einem Ladungsbescheid angedrohten Sanktionen darstellt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/11/0360). Ein derartiger Verzicht kann auch implizit zum Ausdruck gebracht werden (siehe die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, zu § 19 AVG unter Nr. 8 ff. zitierte Judikatur). Ein derartiger impliziter Verzicht ist in der Erlassung des genannten Bescheides vom 3. April 2007 zu erblicken, kann doch kein Zweifel bestehen, dass die belangte Behörde damit die "Angelegenheit", auf die sich der Ladungsbescheid bezog (Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel), als erledigt betrachtete, weshalb sich ein Erscheinen des Beschwerdeführers bzw. dessen Erzwingung durch eine Geldstrafe erübrigte. Der Bescheid vom 3. April 2007 wurde am 11. April 2007 und damit vor Einbringung der gegenständlichen Beschwerde am 16. April 2007 zugestellt. Im Hinblick darauf lag bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den bekämpften Ladungsbescheid nicht mehr vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 20. Dezember 2007

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteRechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007210140.X00

Im RIS seit

16.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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