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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §2 Abs1;Rechtssatz
Aus § 2 Abs 1 UStG 1972 ergibt sich, daß grundsätzlich jedes Rechtsgebilde oder sonstige Gebilde, von dem wirtschaftlichen Leistungen ausgehen, Unternehmer sein kann, und daß ein Leistungstausch auch zwischen einer Personenvereinigung und ihren Mitgliedern, die sowohl als Leistungsempfänger als auch als Leistende auftreten können, möglich ist. Die Umsatzsteuerpflicht setzt einen Leistungstausch zwischen bestimmten Personen, also eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Erhebt eine Vereinigung Mitgliedsbeiträge und verwendet sie diese nur zur Erfüllung einer satzungsmäßigen Gemeinschaftsaufgabe, deren Erfüllung zwar der Gesamtheit der Mitglieder zugute kommt, aber sich nicht als eine besondere Einzelleistung gegenüber einem einzelnen Mitglied darstellt, dann fehlt die wechselseitige Abhängigkeit und dann bilden die Mitgliedsbeiträge kein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt (Hinweis E 17.3.1976, 1000/75, VwSlg 4954 F/1976; E 28.9.1950, 993/48, VwSlg 257 F/1950; E 21.10.1955, 62/52, VwSlg 1277 F/1955; E 3.11.1961, 855/61, VwSlg 2525 F/1961).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986150003.X01Im RIS seit
03.11.1986