RS Vwgh 1986/11/3 84/15/0008

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Veröffentlicht am 03.11.1986
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37 impl;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §60 impl;
BAO §167 Abs2;
BAO §184 Abs1;
BAO §288 Abs1 litd;

Rechtssatz

Führt in einem Schätzungsverfahren gem § 184 BAO die Abgabenbehörde zweiter Instanz in ihrer Begründung nicht ausdrücklich an, welche Feststellungen sie trifft, übernimmt sie jedoch was der Begründung einwandfrei zu entnehmen sein muß, einerseits die von der Abgabenbehörde 1. Instanz in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der Betriebsprüfung ihrer Entscheidung zugrundegelegten Sachverhaltsfeststellungen und folgt sie andererseits hinsichtlich der von dem überprüften Unternehmer in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgetragenen Einwände im wesentlichen den detaillierten Entgegnungen des Betriebsprüfungsorganes hiezu bei Beurteilung der festgestellten Mängel in der Buchführung des Überprüften, so wird durch diese Vorgangsweise keine Bestimmung der BAO verletzt. Somit kann sich der Unternehmer schon deshalb nicht als beschwert erachten, weil diesfalls aus der Begründung des Bescheides der Behörde 2. Instanz in ihrer Gesamtheit mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann, auf Grund welches Sachverhaltes die Behörde 2. Instanz die Schätzung des Umsatzes gem § 184 BAO für gerechtfertigt hält.

Schlagworte

freie BeweiswürdigungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984150008.X01

Im RIS seit

03.11.1986

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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