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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FinStrG §33 Abs1;Rechtssatz
Der Vorsatz muß grundsätzlich vor oder bei der Ausführung der Tat vorhanden sein. Ein erst nach der technischen Vollendung einer Tat vom Täter gefaßter Vorsatz kann dem Täter nicht angelastet werden (hier: Verkürzung der Umsatzsteuer).
Schlagworte
BeweisverwertungsverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985150282.X01Im RIS seit
03.11.1986