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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z1 idF 1984/296;Rechtssatz
Der VwGH ist nicht befugt, im Falle der Ablehnung einer Beschwerde durch den VfGH iSd § 144 Abs 2 B-VG und der anschließenden Abtretung dieser Beschwerde an ihn die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch den der Beschwerde zugrundeliegenden Bescheid zu prüfen (Hinweis auf E 4.10.1985, 85/17/0045).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985150270.X11Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
14.02.2019