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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §4;Rechtssatz
Alles, was bei einem Verein zur Erfüllung des satzungsmäßigen Zwecks geschieht, kann keine besondere Einzelleistung gegenüber einzelnen Mitgliedern darstellen, der eine von einzelnen Mitgliedern erbrachte freiwillige Leistung (Kosten bzw Spesenersatz) als eine von einer besonderen Einzelleistung abhängige Gegenleistung gegenübersteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986150003.X02Im RIS seit
03.11.1986