RS Vwgh 1986/11/3 86/15/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1986
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §4;

Rechtssatz

Alles, was bei einem Verein zur Erfüllung des satzungsmäßigen Zwecks geschieht, kann keine besondere Einzelleistung gegenüber einzelnen Mitgliedern darstellen, der eine von einzelnen Mitgliedern erbrachte freiwillige Leistung (Kosten bzw Spesenersatz) als eine von einer besonderen Einzelleistung abhängige Gegenleistung gegenübersteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986150003.X02

Im RIS seit

03.11.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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