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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Nicht näher bezeichnete Gerichtsakten brauchen von der Behörde nicht eingeholt werden, wenn der Steuerpflichtige nicht angibt, welche spezielle Tatsachen durch die Einsicht in diese Akten bewiesen werden sollten (Hinweis auf Weinzierl, Die Schätzung in der Rechtsprechung des VwGH, (3), FJ 1980/5, S 79, rechts Mitte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984150197.X10Im RIS seit
03.11.1986Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016