RS Vwgh 1986/11/3 86/15/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1986
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

KStG 1966 §2;
UStG 1972 §21 Abs6;

Rechtssatz

Der VwGH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung stets den Standpunkt vertreten, daß bei Betrieben von Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Umsätze nicht einmal § 40.000,-- erreichen, keine Rede davon sein kann, daß die Tätigkeit dieses Betriebes "von einigem wirtschaftlichen Gewicht" ist. Betreibt eine Gemeinde eine Brückenwaage, deren Umsätze weit unter S 40.000,-- liegen, so kann diese Tätigkeit niemals als Betrieb gewerblicher Art iSd § 2 KStG 1966 gewertet werden (Hinweis E 23.2.1984, 82/15/0173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986150035.X02

Im RIS seit

03.11.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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