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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §2;Rechtssatz
Der VwGH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung stets den Standpunkt vertreten, daß bei Betrieben von Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Umsätze nicht einmal § 40.000,-- erreichen, keine Rede davon sein kann, daß die Tätigkeit dieses Betriebes "von einigem wirtschaftlichen Gewicht" ist. Betreibt eine Gemeinde eine Brückenwaage, deren Umsätze weit unter S 40.000,-- liegen, so kann diese Tätigkeit niemals als Betrieb gewerblicher Art iSd § 2 KStG 1966 gewertet werden (Hinweis E 23.2.1984, 82/15/0173).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986150035.X02Im RIS seit
03.11.1986